Gerichtshilfe Juta Jõulu
Registersache
M 87749
Widerspruch 20.05.2005
Hiermit teile ich Ihnen den Widerspruch der Estnischen Satanischen Kongregation „Musta Veenuse Ordu“ (übersetzt: „Orden der schwarzen Venus)“ mit, basierend auf dem Amtsbeschluß, in welchem die Registrierungsanfrage der Estnischen Satanischen Kongregation „Musta Veenuse Ordu“ am 11.04.2005 nicht bewilligt wurde.
Hochachtungsvoll
Jason
Mitglied
der Leitung
mvordu@hotmail.com
(Persönliche
Daten zur Veröffentlichung des Widerspruches wurden gelöscht,
um die Privatsphäre des Leitungsmitglieds zu schützen, und
wurden ersetzt mit dem Nicknamen und der Mailaddresse des
Leitungsmitglieds.
Aufgrunde des Amtsbeschlusses des Tallinner Stadtsgerichts, Registrierungsabteilung, Gerichtshilfe Juta Jõulu (übersetzt: Tallinna Linnakohtu, Registriosakonna, kohtuabi Juta Jõulu), die am 11.04.2005 die Registrierungsanfrage der Estnischen Satanischen Kongregation „Musta Veenuse Ordu“ (weiterhin abgekürtzt: MVO) in das Register der Nicht-Profit-Vereinigungen und Zielanstallten nicht bewilligen wollte, teilt Ihnen MVO das Folgende mit:
Aufgrund eines Beschlusses der Sonderversammlung vom 11.05.2005 sind die Ergänzungen des Statuts wichtige und unzertrennliche Teile des MVO-Statuts (siehe MVO Statut Punkt 1.6) . Dem vorliegenden Widerspruch wurde auch das Protokoll der Sonderversammlung, die Entscheidung der Sonderversammlung, der Antrag zum Ändern des Statuts und dessen Ergänzungen, sowie die neue Redaktion vom Statut und dessen Ergänzungen beigefügt. Außerdem fügt MVO dem Widerspruch die estnische Ausgabe der Satanischen Bibel (übersetzt: „Saatanlik Piibel“) aus dem Jahres 2005 von Anton Szandor LaVey bei.
Die
Registrierungsabteilung begründet aufgrund des Gesetzes der
Kirche und Kongregationen §14 Absatz 2 Punkt 2, daß die
Tatweise von MVO die öffentliche Ordnung, Gesundheit, Moral oder
die Rechte und Freiheit anderer Menschen verletzt. Es wird auf
kriminelle Absichten der Kongregation und auf die Vereinung von
Menschen, die kriminelle Absichten haben, hingedeutet.
MVO
findet, daß die Vereinung der Satanisten der Kongregation MVO
keine kriminelle Handlung ist. Die dazugehörige Begründung
der Registrierungsabteilung des Tallinner Stadtgerichts ist
unangebracht gegenüber einer Kongregation mit philosophischem
Hintergrund. Das Grundgesatz der Republik Estland §48
besagt, daß jeder das Recht hat, sich in
Nicht-Profit-Vereinigungen und Verbindungen zu vereinen. Verboten
sind Vereinigungen, Verbindungen, und Parteien, deren Ziele oder
Tatweisen auf die gewaltätige Veränderung des Estnischen
Gesetztessystems gerichtet sind, oder auf andere Weise im Gegensatz
zum herrschenden Gesetz ist.
MVO
ist keine Vereinigung, deren Ziel es ist, Estlands gesetzliches
System zu verändern, außerdem sind die Ziele von MVO und
auch die Grundlagen des Satanismus nicht im Gegensatz zu den
Gesetzen Estlands.
MVO, die einzige und unter estnischen
Satanisten hochbewertete verbindende Organisation, hat sehr hohe
Kriterien für Mitgliedschaftsbewerbungen gesetzt. Um Mitglied zu
werden, muß der Kandidat ein ausführliches Antragsformular
ausfüllen, in dem wir Fragen stellen, mit dessen Hilfe wir
soweit möglich die Hauptcharakterzüge des Kandidaten
feststellen. Beim Verfassen des Antragsformulars halften zwei
Psychologen aus den Reihen der MVO mit. Bis heute hat das
Antragsformular ihren Zweck erfüllt: In die Organisation ist
seit 5 Jahren kein Mensch eingetreten, der den Ruf des Satanismus
oder von MVO verletzt hätte oder der es unserer Meinung nach
machen könnte. Weiterhin muß jeder Kandidat auch ein Essay
schreiben. MVO hat alles Möglich getan, um Menschen die wahre
Essenz von MVO zu zeigen, zu erklären, und aufzuzeigen, daß
dahinter eine Organisation und Religion steckt, die keine kriminellen
Absichten hat.
Der Punkt 11 der Satanischen Regeln der Erde
besagt das Folgende: „Wenn du auf offenem Grund
unterwegs bist, belästige niemanden. Wenn dich jemand belästigt,
bitte ihn, damit aufzuhören. Wenn er nicht aufhört,
bekämpfe ihn mit seinen eigenen Mitteln.“ Die Limitierung von Selbstverteidigung wird im Bestrafungsgesetz §28
Punkt 2 genannt: „Eine Person überschreitet die Grenze der
Selbstverteidigung, wenn sie bewußt oder mit direktem Willen
die Selbstverteidigung mit Mitteln vollstreckt, die nicht dem
Gefährlichkeitsmaß des Angriffes entsprechen.“ Das
heißt, wenn man sich mit denselben Mitteln verteidigt, mit
denen der Angriff stattfindet, und wenn man vorher noch den Angreifer
gewarnt hat, handelt man nicht im Gegensatz zu den Limitationen, die
im Bestrafungsgesatz genannt werden.
Der Begriff, der im MVO Statutspunkt 3.2.5 genannten Vergeltung kommt aus der Satanischen Bibel und meint einen Akt der Selbstverteidigung, der darin besteht, daß man sich die Freiheit nehmen sollte, sich zu verteigen, wenn man angegriffen wird – die Wange ist hier als Symbol für ein angegriffenes Subjekt zu verstehen, das sich verteidigt anstatt einen Angriff einfach hinzunehmen. MVO deutet hier auf das Wörtererklärungsheft 4 der estnischen Schriftsprache der Zweiten Vervassung hin (Übersetzt: Eesti Kirjakeele seletussõnaraamatu II köite 4. vihik, veröffentlicht vom „Eesti Teaduste Akadeemia Keele ja Kirjanduse Instituut,“ 1993), worin das Wort „Vergeltung“ wie folt definiert wird: „Tat(en) zum Zwecke der Heimzahlung von schlechten Taten, schlechtem Verhalten, Ungerechtigkeit, Erniedrigung, Beschimpfung.
Außerdem will
MVO noch auf die Ergänzung Nr.1, Punkt 3.2.5 hinweisen, die das
Folgende besagt:
“Mit dieser Deklaration zeigen wir unsere Billigung gegenüber dem materiellen, rechtlichen Strafgesetz, und bezeugen, daß jede Tat – sei es eine gute oder eine schlechte, hier in der materiellen Welt bestraft oder belohnt werden soll, nicht in einer nicht-realen, nach-todlichen Hölle oder einbem Paradies.”
An dieser Stelle will MVO erwähnen, daß MVO seit der Zeit, in der sie gegründet wurde, 1999, kein einziges Mal gegen geltendes Gesatz verstoßen hat!
Die Registrierungsabteilung des Tallinner Stadtgerichts begründet die Verweigerung, MVO amtlich zu registrieren mit der Begründung, daß die Satanische Philosophie für geistig instabile Menschen gefährlich sein könnte. MVO findet, daß dieser Standpunkt des Tallinner Stadtgerichts auf Vorurteilen und Spekulationen basiert, und nicht mit konkreten Beispielen bewiesen wurde. MVO ist auf dem Standpunkt, daß für Menschen mit einem labilen Nervensystem alle existierenden Religionen solch einen Effekt haben könnten. In der Weltgeschichte gibt es keine Beispiele von satanischen Gruppierungen, die Massenmorde durchgeführt haben. Sogar Morde, die angeblich satanischen Hintergrund haben, gibt es nur sehr wenige. Dagegen sind Massenmörder christlicher Sekten allgemein bekannt. Als die augenfälligsten wollen wir die Massenmorde von James Warren Jones (der Leiter von “Peoples Temple Christian Church,” dessen Glaubenstaten, die auf dem Christentum basierten, am 18.November 1978 mit mehr als 900 Toten kulminierten, von denen ein drittel Kinder waren) und David Koresh (der Leiter der christlichen Sekte „Branch Davidian“, dessen Taten im Namen seines Glaubens mit einem Schußwechsel zwischen ihm und dem FBI endeten, sowie die nach einer Belagerung, die einen Monat lang dauerte, am 19.April 1993 mit der Verbrennung von 74 Menschen endete, darunter 21 Kinder) erwähnen. Allgemein sind keine Beispiele praktischer Natur jeglicher Konfession oder Glaubenssekte in der Estnischen Republik bekannt.
MVO
findet, daß die Satanische Bibel auf keinen Fall mehr
Gewalt oder Intoleranz enthält als amtlich registrierte und
bekannte Religionen. Die Satanische Bibel ist in vielen Punkten viel
toleranter als die christliche Bibel oder der Koran. Trodzdem sind
Kongregationen beiden Glaubens in Estland amtlich registriert.
Die
Registrierungsabteilung des Tallinner Stadtgerichts hat beim
Begründen seiner Standpunkte nur die Grundlagen des Satanismus
aufgezählt, die man als negativ interpretieren kann. Ohne
Beachtung blieben sehr positive und menschliche Grundlagen und
Wahrheiten, die nur die Satanische Philosophie kennt (zum Beispiel
p.3.3.5 „Unternimm keinen sexuellen Vorstoß, solange du
nicht entsprechende Signale bekommen hast!“, p.3.3.3 „In
dem Heim jemandes anderem erweise ihm Respekt, ansonsten betrete es
nicht!“ und p.3.3.9 „Füge Kindern keinen Schaden
zu!“) Außerdem kann man die Satanischen Sünden
Dummheit, Selbsttäuschung, Mangel an Perspektiven und Mangel an
Ästhetik als grundlegend positiv betrachten.
MVO findet, daß die Kongregation keinen religiösen Haß und keine religiöse Gewalt anfacht. Fast keine Religion anerkennt die anderen Reigionen vollkommen und in jeder Perspektive in ihren Überzeugungen, Verständnissen und Wahrheiten.
MVO
zeigt keinen Haß oder Feindlichkeit gegenüber anderen
Religionen, sondern deutet nur auf die Hilflosigkeit und
Nutzlosigkeit mancher Religionen hin, die meist auf der prinzipiellen
Verschiedenheit beruhen, z.B. daß Satanismus eine Interesse am
weltlichen und fleischlichen Leben hat, nicht an einem Leben nach dem
Tode. Wie die meisten anderen Religionen, betont MVO, daß die
Satanische Philosophie die anderen Glauben nicht mehr verachtet, als
die anderen Glauben Satanismus.
Die Registrierungsabteilung
des Tallinner Stadtgerichtes schreibt in ihrem Amtsbeschluß vom
11.04.2005, daß die Satanische Ideologie die Rechte der anderen
Menschen nicht respektiert und nicht beachtet. An dieser Stelle will
MVO auf den Punkt 1.4 des MVO-Statuts deuten, aufgrund dessen MVO in
seiner Tatweise von den Satanischen Grundlehren, dem Statut, dessen
Ergänzungen und den Rechtsakten der Republik Estland geleitet
wird, und auf den Punkt 2.3, der besagt, daß ein Ziel von MVO
die Vertiefung des Respekts der Mitglieder der Kongregation gegenüber
den grundlegenden menschlichen Werten und Traditionen ist.
MVO
leitet die Aufmerksamkeit der Registrierungsabteilung des Tallinner
Stadtgerichts darauf, daß MVO amtlich registriert in den Augen
von Menschen mit Satanischer Weltsicht viel respektierter und vor
allem legal erscheinen würde, und deshalb unsere Standpunkte und
Ansichten beim Begutachten möglicher
Bewerber und Interessierter, sowie bei Menschen, die sich, aus
welchen Gründen auch immer, auf Satanismus als ihre Religion
berufen, viel mehr als jetzt bedeuten würden.
Deutungen des Tallinner Stadtgerichts, daß MVO eine Organisation sei, die die geseltschaftliche Gesundheit gefärden will, sind offensichtlich grundlos. Natürlich versteht MVO, daß der Name „Satan“ in unserem christlichen Kulturraum kaum mit etwas anderem verbunden wird als mit “dem Bösen”. Doch hier zeigt sich der wichtigste Aspekt von echter Glaubensfreiheit: Oft will man den Umstand nicht mit berücksichtigen, daß im Satanismus Satan nicht die Personifikation des Bösen, der Gewalt oder anderer Charakterzüge ist, die Christen ihm zugeschrieben haben, ist. Satanismus ist keine Terrororganisation, sondern eine inhaltlich philosophische Religion, dessen Ziel individuelle und kollektive Entwicklung sind.
MVO
ist offen gegenüber Überwachung von Staatsorganisationen
dieses Formats, aber MVO betont nochmals, daß es keine
Gesellschafts- oder Gesetzesfeindlichkeit seitens MVO gibt.
Aufgrund der oben genannten Dinge, unter Berufung auf das Kirchen- und Kongregationsgesätz und des Geschäftsgesätz §33 Abschnitt 6, bitten wir die Registrierungsabteilung des Tallinner Stadtgerichts, die Estnische Satanische Kongregation „Musta Veenuse Ordu“ in das Register der Nicht-Profit-Vereinigungen Vereinigungen einzutragen.