Die Geschichte des
MVO
(übersetzt “Orden der Schwarzen Venus”, oder
in estnisch “Musta Veenuse Ordu”)
Im Jahr 1997 begann ein
Mensch in seinen 20er Jahren, der unter dem Alias “Jason”
bekannt ist, an die Gründung einer satanischen Kirche in Estland
zu denken. Seine Willensstärke entstammte aus dem Wunsch, keine
Angst haben zu müssen, sich zu seinem Glauben zu bekennen. Bis
zu dieser Zeit waren “Satanisten” in Estland allgemein
bekannt als Grabräuber, Diebe und Vandalen. Weil er diese
Menschen, die den Medien Material lieferten, selbst kannte, konnte
Jason feststellen, daß ihre Taten und ihre Worte nicht
übereinstimmten.
Wenn der Hintergrund und die Lehre des
Satanismus untersucht wurden, kam schnell heraus, daß die
genannte Philosophie mit den Nekrophilen und Grabräubern keine
Ähnlichkeit aufwies. Jason vertiefte sich individuell ins Thema
– und je mehr er die Wahrheit über Satanismus herausfand,
desto mehr wollte er sich öffentlich als Satanist bekennen. Aber
der Stereotyp, den die Medien vom „klassischen Satanisten“
gebildet hatten, zwang ihm zum Schweigen.
Im Jahre 1999 wahr
das Maß voll. Die Lehre schien zu realistisch, rational und
befreiend, um sie noch weiterhin zu verbergen. Bewaffnet mit
extensiven Wissen der „Satanischen Bibel,“ dem Hauptwerk
von Anton Szandor Lavey, dem Begründer des Satanismus, nahm
Jason nach langem Nachdenken Kontakt mit den Medien auf, um der
Öffentlichkeit preiszugeben, daß er eine satanische
Kongregation in Estland gründen wollte.
Die Idee fand
große Unterstützung. Die Unterstützer waren und sind
sehr verschieden. Manche Personen waren echte Anhänger der
satanischen Ideologie, manche waren gewönliche Anti-Christen,
Heiden, und so weiter, für die das ungeschriebene
Religionsmonopol der christlichen Kirche in der Estnischen Republik
nicht akzeptabel war. Es wurde mit allen Interessierten Kontakt
aufgenommen, um später einen Kern zu bilden, welcher der
Gründungskern der Estnischen Satanischen Kongregation werden
sollte.
Bevor reale Schritte gemacht werden konnten, mußte
noch eine allgemeine, tragende Philosophie bestätigt werden.
Weil Satanismus in seiner essentiellen Bedeutung atheistisch ist (Ein
Satanist glaubt nicht an die Existenz eines „Gottes“, in
der Form, in der dieses Wort meist benutzt wird – für
ihn/sie ist Gott/Satan er/sie selbst), hat das einige Schwierigkeiten
beim Bestimmen der Philosophie der Estnischen Satanischen Kirche
verursacht. Es mußte eine Richtung gefunden werden, in der
möglichst viele Menschen Satan als tragende Kraft
betrachten.
Diese Richtung wurde nach vielen Besprechungen
entschieden: Die am besten geschriebene Philosophie – Anton
Szandor LaVeys Fundament und Wegführer des Satanismus –
ein Buch mit dem Titel “Die Satanische Bibel“. Ein Buch,
das anders als bei verbreiteten Miskonzeptionen, den Menschen, der es
liest, zum selbstständigen Denken führen soll.
Der
Zweck der Satanischen Bibel (weiterhin SB) ist es nicht, die
Gedankenwelt MVOs zur Gedankenwelt des lesenden Menschen zu machen.
Es soll ein Wegweiser oder Schlüssel sein, der die Tür in
eine Welt öffnet, die vom Standpunkt der christlichen Welt
abweicht
Um das letztere zu verstehen, muß man zu erst
die Definition von Satan vom Standpunkt des MVO Satanisten erklären:
Ein „Satanist“ hat den Standpunkt, daß
„Satan“ nicht das Symbol des Bösen ist, als das es
in den Abrahamischen Religionen bekannt ist, sondern das Symbol des
natürlichen, materiellen, freien Menschen.
Nachdem
philosophisch-rationalistische Satanisten gefunden wurden, mußte
nur noch ein taugliches Statut zusammengestellt werden. Es wurde auf
der Basis der Estnischen Kongregation der Muslimen gegründet,
und hier und dort, wo es nötig war, abgeändert.
Das
genannte Statut wurde am 30. April des Jahres 2001, der
Walpurgisnacht, angenommen, nach vielen Versammlungen der
Gründungsmitglieder, auf denen die Lehrbasis und die allgemeine
philosophische Richtung besprochen wurden.
Weil zu diesem
Zeitpunkt die juristische Basis von MVO noch sehr schwach wahr, kamen
Probleme beim Formulieren der Dokumente auf. Man hat behauptet, daß
in den Dokumenten, die im Jahre 2002 eingeführt wurden, ein
Fehler enthalten war, der aber bei späteren Konsultationen mit
Juristen ausgeschlossen werden konnte. Deshalb ist der wirkliche
Hintergrund der Absage für die Registrierungsbewerbung bis jetzt
unbekannt.
MVO ist trotzdem auf
dem Standpunkt, daß die Abteilung für Glaubenssachen im
Innenministerium (übersetzt: Siseministeeriumi Usuasjade
Osakond) für die Registrierung einer Satanistischen Kongregation
ist. Obwohl der Leiter der Abteilung, Ilmo Au, ein Katholik ist, hat
er mehrmals den Standpunkt vertreten, daß es aus staatlicher
Sicht nützlicher wäre, wenn jede satanische Organisation
amtlich registriert wäre und so staatlicher Kontrolle
unterliegen würde.
Leider ist Anfang 2003 mit dem
Annehmen des „Gesetzes der Kirchen und Gemeinden” die
Zuständigkeit der Abteilung des Innenministeriums für
Religionsorganisationen beendet worden, und hat den Status einer
Amtsbehörde erreicht, die keinen tieferen Kontakt mit dem
wirklichen Hintergrund solcher Organisationen hat. Böse Zungen
aus dem Justizministerium behaupten, daß hinter der
Gesetzesänderung mehrere Gründe standen. Ein wichtiger
darunter war der Zwang, die Verantwortung über die mögliche
Registrierung einer satanischen Kongregation an die unqualifizierte
Registrierungsstelle des Stadtgerichtes zu übertragen. Der Sinn
der Übertragung besteht darin, daß wenn das
Innenministerium (IM, übersetzt: SM, Siseministeerium)
qualifiziert gewesen wäre, die satanische Kongregation zu
registrieren ohne höhere Instanzen zu befragen, es nicht
kontrolliert werden könnte. Die Gerichtshilfen des Stadtgerichts
waren einfacher kontrollierbar und wegen ihrem Mangel an
Qualifikation war auch verständlich, daß von der
Registrierungsstelle viele verschiedene Nachfragen an verschiedene
Staatsbehörden gemacht weren würden. Das hat den
Orgainsationen, die gegen die Registrierung von MVO wahren, viele
Möglichkeiten gegeben, diese zu verhindern.
EELK (Eesti Evangeelne
Luterlik Kirik, übersetzt: Estnische Evangelische Lutherische
Kirche) hat öffentlich zugegeben, daß sie alles versuchen
wird, um die mögliche Registrierung von MVO zu verhindern. Es
ist kein großes Geheimnis, daß der Koordinator der
Glaubensthemen im Justizministerium, Herr Priit Kama, der „zufällig“
der Leitung von EELK angehört, gleichzeitig Vizekanzler des
Justizministeriums ist. Wer mit der Arbeit des Justizministeriums
zusammengetroffen ist, der weiß, daß bei den Themen, die
mit Glauben zu tun haben, der Standpunkt von Herrn Kama maßgeblich
ist.
Unmittelbar nachdem die Registrierungsdokumente in die
Registrierungsabteilung gebracht wurden, berichtete die Mutter von
einem Mitglied von MVO, der zu dieser Zeit als Leiter einer
Registrierungsabteilung in dieser Stadt gearbeitet hat, daß
unmittelbar nach dem Einbringen der Anfrage an jede
Registrierungsstelle in Estland die Anordnung vom Herrn Priit Kama
gesendet wurde, die Registrierung von MVO möglichst gleich zu
stoppen. Die Leiterin der genannten Registrierungsstelle hat auch
angedeutet, daß jeder Arbeiter der Registrierungsstelle, der
MVO registrieren würde, den letzten Tag an seiner Stelle
arbeiten würde.
Ein wenig vom Thema abweichend wollen wir
erwähnen, daß die Behauptungen vieler Mitglieder von MVO
besagen, daß die Dokumente, die mit dem Registrieren von MVO zu
tun haben, zur Nachfrage und zur Stellungsannahme an verschiedene
Staatsbehörden gesendet wurden (zum Beispiel ins
Innenministerium, ins Justizministerium, ins Polizeiamt, an die
„Verteidigungspolizei“ (übersetzt: Kaitsepolitsei,
kurz KAPO), sogar an die Datenschutzinspektion).
Es ist auch
bekannt, daß zumindest der Standpunkt der Abteilung für
Glaubenssachen (übersetzt: usuasjade osakond) im
Innenministerium gegenüber MVO positiv war. MVO ist die Analyse
der benannten Abteilung bekannt, die besagt, daß „es
aufgrund der Gesetzeslage der Republik von Estland keinen Grund gibt,
das Registrieren von MVO zu verhindern.“ Außerdem besagt
die genannte Analyse, daß „eine folgende Verhinderung der
Registrierung von MVO zur Gerichtsanklage führen könnte,
die spätestens im Europäischen Gericht der Menschenrechte
(übersetzt : Euroopa Inimõiguste kohus) mit einem Sieg
der Vertreter von MVO enden würde.“ Ich betone mehrmals
den Standpunkt der Abteilung für Glaubenssachen: Es wäre
weiser, solch eine Glaubensorganisation zu registrieren, um die
staatliche Kontrolle zu sichern, als sie selbstständig und
spontan, ohne jeglige Übersicht funktionieren zu lassen.“
Am
26. April 2003 versuchten Mitglieder von MVO den Orden der
Schwarzen Venus (übersetzt: Musta Veenuse Ordu) als
Nicht-Profit-Vereinigung zu registrieren.
Diesmal haben sich
die Staatsräder gleich angefangen zu drehen, und bald ist auch
eine absagende tragende Entscheidung eingretroffen.
Registersache
M72696
Amtsbeschluß
Am 05.09.2003 hat
die Gerichtshilfe des Talliner Stadtgerichtes, Liivi Suursoo, die die
Registrierdokumente der satanischen Kongregation „Musta Veenuse
Ordu“ in der Registrierungsabteilung des Tallinner
Stadtgerichts durchgesehen hat, sichergestellt, daß aufgrund
des Amtsbeschlusses vom 19.05.2003 kein Eintrag ins Register der
Nicht-Profi-Vereinigungen eingetragen werden kann, weil:
1.1 Die Gegründete
Nicht-Profit-Vereinigung (weiterhin: NPV) das Wort „Orden“
als Teil seines Namens benutzen möchte. Laut des Wörterbuchs
der estnischen Schriftsprache ist ein Orden eine (gläubige oder
nicht-gläubige) Organisation, die unter festen Statutsregeln
operiert. Der Name “Orden der Schwarzen Venus” als ganzes
ist also nicht im Einklang mit dem Nicht-Profit-Vereinigungsgesetz
(Weiterihin MTÜS, übersetzt: Mittetulundusühingute
seadus) §4 Punkt 2, der besagt, daß der Name einer NPV
nicht irreleitend gegenüber dem Ziel und der Tatweise der NPV
sein darf. Der beanspruchte Name ist mit den genannten Zielen und
Handlungen des Statuts weder essentiell oder im gewönlichen
Wortgebrauch verbindbar.
Es wird behauptet, daß der
Name einer NPV nicht „Orden“ sein darf. Wenn man eine
schnelle Nachfrage im WorldWideWeb auf der Seite der
Registrierungsabteilung macht, werden wir aber - zu unserem grossen
Erstaunen - L.Õ.K.S.
Ordu finden. Ins Register eingetragen schon im
Jahr 1997. Na gut, nehmen wir an, daß die Registrierungsordnung
geändert wurde, und daß jetzt der Name nicht mehr „Orden“
sein darf. Wenn wir aber weitersuchen, finden wir noch einen Orden - Keskmaa Ordu.
Ins Register eingetragen am 17.05.2004!
Auf der Adresse https://info.eer.ee/ari/ariweb_package.avaleht kann jeder eine Nachfrage über „Orden“ machen. Es
kommt heraus, daß es hier bei uns in Estland recht viele Orden
gibt. Und sie alle sind NPV.
Wie soll man das verstehen? Ich würde das selbst den Leiter der Registrierungsabteilung
fragen, aber es ist klar, daß ich als Antwort einen
nichtssagenden Brief bekäme. Deshalb bitte ich einen Reporter,
für mich die selbe Frage zu stellen. Vieleicht gibt man ihm eine
bessere Erklärung?
Nach
einer zweiten „gründenden Versammlung“ wurde das
ergänzte Statut von MVO zusammengefaßt, das
aufgrund des neuen Gesetzes der Kirchen und Kongregationen an die
Registrierungsabteilung des Tallinner Stadtgerichtes zum Registrieren
gebracht wurde.
GENAU nach dem die vorgegebene Zeit abgelaufen
war, erhielten wir eine absagende Antwort:
Am 11.04.2005. hat
die Richtergehilfin des Tallinner Stadtsgerichts, Juta Jõulu,
die die Registrierdokumente der satanischen Kongregation „Musta
Veenuse Ordu“ in der Registrierungsabteilung des Tallinner
Stadtgerichts durchgesehen hat, sichergestellt, daß aufgrund
des Amtsbeschlusses vom 10.02.2005 kein Eintrag ins Register der
Nicht-Profit-Vereinigungen eingetragen werden kann, weil:
Aufgrund
des Gesetzes der Kirchen und Kongregationen (übersetzt: Kirikute
ja Koguduste Seadus oder KKS) §14 Schnitt 2 Punkt 2 der
Registerhalter eine gläubige Vereinigung nicht einträgt,
wenn die Tatweise der gläubigen Einigung die öffentliche
Ordnung, Gesundheit, Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer
Menschen schädigt.
Aufgrund des Statutpunkts 1.1 der
satanischen Kongregation „Musta Veenuse Ordu“ dient und
vereinigt die genannte Kongregation alle Satanisten in der Republik
von Estland. Beim Vereinigen und Dienen aller Satanisten in Estland
ist „Musta Veenuse Ordu“ (übersetzt: Orden der
schwarzen Venus) inhaltlich auch für die Vereinigung von
Menschen mit kriminellen Absichten gegründet. Die Existenz solch
einer Vereinigung schadet der öffentlichen Ordnung und der
Sicherheit von Staat und Volk. Es ist eine Organisatsion, die
inhaltlich Kriminalität zur Durchführung seiner Gedanken
und Ziele grundsätzlich akzeptiert, dessen Absicht im
Widerspruch mit dem Kriminalverantwortung bestimmenden Gesetz steht
(Grundgesetz (GS) (Põhiseadus) §48). Obwohl GS§ 48
nicht direkt das Recht verteidigt, sich zu Vereinigungen mit
gläubiger Absicht zusammenzuschließen, muß man auf
dem Standpunkt sein, daß im GS §48 Punkt 3 die
Registrierung der genannten Vereinigung oder Organisation auch dann
ausgeschlossen ist, wenn die Vereinigung aus gläubigen Gründen
gegründet werden soll.
Aufgrund des Statutpunkts 3.3
befolgt die Kongregation die 11 Satanischen Regeln der Erde.
Aufgrund
des Punkts 3.1 ist die Lehrbasis der Satanischen Kongregation
„Saatanlik Piibel“ (übersetzt: „die Satanische
Bibel“), die provokative, zu Haß und Zerstörung
auffordende Texte enthält.
Es gibt die Möglichkeit,
daß die Satanische Philosophie für geistig instabile
Menschen schädlich ist, weswegen ihr Verhalten gegenüber
sich selbst und auch anderen gefärlich und unhervorsehbar
werden könnte.
Die
Vergeltungspropagierung im Punkt 3.2.5 ist nicht im Einklang mit der
regulären Handhabung der menschlichen Grundwerte.
Aufgrund
des GS §12 Punkt 2 ist die Anfachung zu religiösem Haß
und Gewalt per Gesetz verboten und strafbar. Außerdem ist die
Anfachung von Haß, Gewalt und Diskriminierung zwischen
veschiedenen Schichten der Geseltschaft per Gesetz verboten und
strafbar. Die Vermeidung von Quälen, unhumanem oder
ernidrigendem Verhalten und Bestrafung ist eine der fundamentalen
Werte einer demokratischen Gesellschaft.
Aufgrund des GS §19
(Menschenwürde, das Verbot von Quälen und Brutalität)
respektiert und berücksichtigt die satanische Ideologie nicht
die Rechte der anderen Menschen, deshalb ist eine
Registrationsverweigerung einer satanischen Kongregation eine
berechtigte Begrenzung der Glaubensfreiheit, die in einer
demokratischen Geseltschaft benötigt ist und keine Deformierung
der Glaubensfreiheit.
Die allgemeine Glaubensfreiheit ist im
GS §40 und auch in der Europäischen Menschenrechts- und
Hauptfreiheitsverteidigungs-Konvention (übersetzt: Euroopa
inimõiguste ja põhivabaduste kaitse konventsioon, Kurz:
EIÕK) Artikel 9 festgelegt, aufgrund dessen Glaubensfreiheit
in sich auch die Freiheit enthält, seine Religion oder
Überzeugungen mit sich selbst und mit anderen zu verkünden,
öffentlich oder privat durch Lehren, Sitten und Praxis. Aufgrund
des genannten EIÕK Artikel Punkt 2 kann man aber die
Glaubensfreiheit begrenzen, wenn es in einer demokratischen
Geseltschaft nötig ist, um die gesellschaftliche Sicherheit, die
öffentliche Ordnung, Gesundheit, Moral, oder die Rechte und
Freiheiten der Mitmenschen zu schützen. Dasselbe Prinzip
bestätigt auch Punkt 2 des GS §40. Die Meinung des
Europäischen Gerichts der Menschenrechte (übersetzt:
Euroopa Inimõiguste Kohus) besagt, daß Glaubensfreiheit
auch das Recht enthält, gläubige Vereinigungen zu gründen.
Dabei hat das Gericht der Menschenrechte auch mehrmals gesagt, daß
der Staat sicherstellen kann, ob die Grundlagen der gläubigen
Vereinigung gefährlich für die Geseltschaft oder
Öffentlichkeit sind.
Basierend auf dem Vorigen und die
Anweisungen des Gesetzes der Nicht-Profit-Vereinigungen §76 und
dem Geschäftsgesetz §53 befolgend, hat die Gerichtshilfe
entschieden, die Anfrage mit „Nein“ zu beantworten.
Die Entscheidung kann innerhalb von 2 Monaten in Frage
gestellt werden.
Unterschrieben:
Juta
Jõulu
Gerichtshilfe (kohtunikuabi)
Siiri
Angerjas
Register-Sekretärin (registrisekretär)
MVO
hat operativ gegenüber der Entscheidung
reagiert.
Zunächst wurde der Kontakt mit dem Leiter der
Glaubenssachenabteilung, Ilmo Au, aufgenommen, mit dessen Hilfe
juristische Fehler aus dem Statut entfernt wurden. Nach dem Entfernen
der direkten Fehler wurden andere Ursachen analysiert und Korrekturen
an vielen Stellen vorgenommen, die in Glaubenssachen bei schlecht
orientierten Menschen Verwirrung stiften könnten. Wir wissen,
daß beim oberflächlichen Lesen der sogenannten Saatanlikud
Maailmareeglid (die Satanischen Regeln der Erde) und Saatanlikud
Deklaratsioonid (die Satanischen Aussagen) ein falscher Eindruck entstehen könnte. Deshalb haben wir schon
zum ersten Statut in die Ergänzungen des Statuts ihre Erklärung
geschrieben. In den genannten Regeln waren zwei Punkte, die
verschiedene Meinungen mit sich brachten.
3.2.5 Satan
repräsentiert Vergeltung statt Darbieten der anderen
Wange!
und
3.3.11 Wenn du dich auf öffentlichem
Gelände bewegst, belästige niemanden. Wenn dich jemand
belästigt, sage der Person, sie soll damit aufzuhören. Wenn
sie nicht aufhört, vernichte sie.
MVO versteht, daß
wenn man von einem gewissen Standpunkt ausgeht, Vergeltung mit
Selbstjustiz in Zusammenhang gebracht werden könnte. Obwohl im
MVO-Statut in der Ergänzung 1 und der Ergänzung 2 die genannten Punkte genauer erklärt wurden, ist uns die
seltsame Ahnung gekommen, daß die Gerichtshilfe Juta Jõulu
oder der Richter Jaanus Saaremõts ihre Konzentration nicht auf
den Punkt 1.6 des Statuts richteten, aufgrund dessen „Die
Ergänzungen des Statuts wichtige und unzertrennliche Teile des
Statuts sind.“ Die Ergänzung 1 enthält nämlich
die Erklärungen der Satanischen Aussagen vom Standpunkt MVOs und
basierend auf der Lehre.
3.2.5 Satan repräsentiert
Vergeltung statt Darbieten der anderen Wange!
Mit dieser
Deklaration zeigen wir unsere Billigung gegenüber dem
materiellen, rechtlichen Strafgesetz, und bezeugen, daß jede
Tat – sei es eine gute oder eine schlechte, hier in der
materiellen Welt bestraft oder belohnt werden soll, nicht in einer
nicht-realen, nach-todlichen Hölle oder einbem Paradies. MVO
Statut Ergänzung 1.
Außerdem erklärt MVO bezüglich der genannten Regel der Erde folgendes :
Der
Begriff, der im MVO Statutspunkt 3.2.5 genannten Vergeltung
kommt aus der Satanischen Bibel und meint einen Akt der
Selbstverteidigung, der darin besteht, daß man sich die
Freiheit nehmen sollte, sich zu verteigen, wenn man angegriffen wird
– die Wange ist hier als Symbol für ein angegriffenes
Subjekt zu verstehen, das sich verteidigt anstatt einen Angriff
einfach hinzunehmen. MVO deutet hier auf das Wörtererklärungsheft
4 der estnischen Schriftsprache der Zweiten Vervassung hin
(Übersetzt: Eesti Kirjakeele seletussõnaraamatu II köite
4. vihik, veröffentlicht vom „Eesti Teaduste Akadeemia
Keele ja Kirjanduse Instituut,“ 1993), worin das Wort
„Vergeltung“ wie folt definiert wird: „Tat(en) zum
Zwecke der Heimzahlung von schlechten Taten, schlechtem Verhalten,
Ungerechtigkeit, Erniedrigung, Beschimpfung. link
Und
im selben Widerspruch auch die Erklärung für den Punkt 3.3.11 des Statuts.
Punkt 11 der
Satanischen Regeln er Erde besagt das Folgende: „Wenn
du dich auf öffentlichem Gelände bewegst, belästige
niemanden. Wenn dich jemand belästigt, sage der Person, sie soll
damit aufzuhören. Wenn sie nicht aufhört, vernichte sie. “ Die Limitierung von Selbstverteidigung
wird im Bestrafungsgesetz §28 Punkt 2 genannt: „Eine
Person überschreitet die Grenze der Selbstverteidigung, wenn sie
bewußt oder mit direktem Willen die Selbstverteidigung mit
Mitteln vollstreckt, die nicht dem Gefährlichkeitsmaß des
Angriffes entsprechen.“ Das heißt, wenn man sich mit
denselben Mitteln verteidigt, mit denen der Angriff stattfindet, und
wenn man vorher noch den Angreifer gewarnt hat, handelt man nicht im
Gegensatz zu den Limitationen, die im Bestrafungsgesatz genannt
werden. Der Link zur Erklärung und das Bestrafungsgesetz .
Hierbei Zeit und Raum sparend, veröffentlichen wir hier
in ungeändeter Fassung unseren Widerspruch an die
Registrierungsabteilung.
Nach
dem Widerspruch hat MVO auch Veränderungen von großer
Wichtigkeit im Statut gemacht. Hierbei fügen wir noch das
Protokoll der Statutänderung bei.
Gerichtsbeschluß
Aufgrund der Umstände und der vorgebrachten Gesetze, die bei gerichtlichen Diskussion zur Sprache kamen, und in Anlehnung an dei Gesetzessammlung für Ziviligesetzbeschlüsse (übersetzt: tsiviilkohtumenetluse seadustik, kurz: TsMS) §§ 463-465, hat das Gericht die folgenden Entscheidungen getroffen:
1. Den Widerspruch der estnischen satanistischen Kongregation nicht zu bewilligen.
2. Zu erklären, daß der Gerichtsbeschluß während einer Frist von 30 Tagen in Frage gestellt werden darf.
Die Beschreibung der Umstände und die Erklärungen des Gerichtsbeschlusses
1. Umstände
Die estnische satanistische Kongregation „Musta Veenuse Ordu“ (Überetzt: Eesti Satanistlik Kogudus „Orden der schwarzen Venus“, kurz: MVO) hat bei der Registrierungsabteilung des Tallinner Stadtgerichtes eine Anfrage zur Eintragung ins Register gemacht. Die Gerichtshilfe hat die Anfrage am 11.04.2005 nicht bewilligt, weil sie befunden hat, daß aufgrund des Gesetzes der Kirchen und Kongregationen (übersetzt: Kirikute ja Koguduste Seadus oder KKS) §14 Abschnitt 2 Punkt 2 der Registerhalter eine gläubige Vereinigung nicht einträgt, wenn die Tatweise der gläubigen Vereinigung die öffentliche Ordnung, Gesundheit, Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer Menschen schädigt.
2. Die Erklärungen des Gerichtes
Das Gericht befindet, daß der Widerspruch nicht bewilligt
werden sollte. Die Umstände im Widerspruch geben keinen Anlaß,
den Widerspruch zu bewilligen.
Die Gerichtshilfe hat entschieden,
daß aufgrund der Äußerungen von 10.02.2005 kein
Eintrag ins Register der Nicht-Profit-Vereinigungen eingetragen
werden kann, da aufgrund
des Gesetzes der Kirchen und Kongregationen §14 Abschnitt 2
Punkt 2 der Registerhalter eine gläubige Vereinigung nicht
einträgt, wenn die Tatweise der gläubigen Vereinigung die
öffentliche Ordnung, Gesundheit, Moral oder die Rechte und
Freiheiten anderer Menschen schädigt. Aufgrund der
Expertenmeinung der Tartuer Universität (Tartu Ülikool)
enthält die „Satanische Bibel“ (Übersetzt:
Saatanlik Piibel), die Lehrbasis der Kongregation, auch das Kapitel
„Über die Auswahl des Menschenopfers“ (Übersetzt:
Inimohvri valikul).Obwohl Menschenopfer in der Praxis von Satanisten
selten sind, hat es sie doch gegeben. Außerdem befindet die
Tartuer Universität in ihrem Urteil, daß es die
Möglichkeit gibt, daß die Satanische Philosophie für
geistig instabile Menschen schädlich sein kann, weswegen ihr
Verhalten gegenüber sich selbst und auch anderen gefährlich
und unhervorsehbar werden könnte.
Das Justitzministerium befindet, daß die
Registrierungsverweigerung von MVO als eine gläubige
Organisation aufgrunde des KKs §14 Abschnitt 2 Punkt 2
stattfinden sollte. Aufgrund des GS §19 (Menschenwürde, das
Verbot von Quälen und Brutalität) respektiert und
berücksichtigt die satanische Ideologie nicht die Rechte der
anderen Menschen, deshalb ist eine Registrierungsverweigerung einer
satanischen Kongregation eine berechtigte Begrenzung der
Glaubensfreiheit, die in einer demokratischen Geseltschaft benötigt
ist und keine Deformierung der Glaubensfreiheit.
Dem Gericht fehlt
der Grund, um an den Meinungen der Tartuer Universität und des
Justizministeriums zu zweifeln.
Zur Beantwortung dessen, was im
Widerspruch genannt wurde, hält das Gericht es für
notwendig, die folgende Aussage zu machen.
Der Umstand, daß
christliche Sekten allgemein bekannte Massenmorde durchgeführt
haben, ist kein Grund um MVO zu registrieren. Auch der Umstand, daß
die Registrierungsabteilung des Tallinner Stadtgerichtes seine
Standpunkte nur mit Aussagen des Satanismus, die als negativ
interpretiert werden können, erklärt hat, ist kein Grund um
MVO zu registrieren. Genau die Existenz der genannten Umstände
ist der Grund, die Anfrage nicht zu bewilligen. Außerdem
befindet das Gericht, daß im Amtsbeschluß richtig
befunden wurde, daß die satanische Ideologie die Rechte anderer
Menschen nicht respektiert und berücksichtigt. Das Statut MVOs
sieht zwar vor, daß MVO in seiner Tatweise geleitet wird von
den Rechtsakten der Republik von Estland, und Punkt 2.3 besagt,
daß ein Ziel von MVO die Vertiefung des Respekts der Mitglieder
der Kongregation gegenüber den grundlegenden menschlichen Werten
und Traditionen ist,doch andere Punkte des Statuts und die Lehrbasis
„die Satanische Bibel“ stehen mit dem Vorgenannten im
Widerspruch. Das Gericht befindet, daß die Empfehlung, streng
und ohne Gnade zu behandeln, auch die Empfehlung zur Zerstörung
ist, die direkt zur Gewalt und zur Verletzung der Rechte des anderen
Menschen aufruft, und damit inhaltlich kriminell ist, und die
grundlegenden menschlichen Werte und Traditionen nicht befolgt. Auch
die Anfachung zur Vergeltung kann nicht als in Einklang mit den
allgemeinen Moralnormen betrachtet werden.
Aus diesen Gründen
befindet das Gericht, daß die Anfrage nicht bewilligt werden
soll.
Obwohl MVO nach der Zustellung der Entscheidung 30 Tage
Zeit hatte, die Entscheidung in Frage zu stellen, ist entschieden
worden, dieses Recht nicht in Anspruch zu nehmen. Der Grund ist nicht
der Mangel an Argumenten. Der Grund ist ein Mangel an Ressoursen, um
die Gerichtsstufen zu absolvieren. Weiterhin sind wir der Meinung,
daß ungeachtet dessen, wie klar und logisch unsere Argumente
sind, das Gericht sie subjektiv umdeuten und verzerren wird.
Eine
einfaches Beispiel :
Im MVO Widerspruch wird erklärt:
In
der Weltgeschichte gibt es keine Beispiele von satanischen
Gruppierungen, die Massenmorde durchgeführt haben. Sogar Morde,
die angeblich satanischen Hintergrund haben, gibt es nur sehr wenige.
Dagegen sind Massenmörder christlicher Sekten allgemein bekannt.
Als die augenfälligsten wollen wir die Massenmorde von James
Warren Jones (der Leiter von “Peoples Temple Christian
Church,” dessen Glaubenstaten, die auf dem Christentum
basierten, am 18.November 1978 mit mehr als 900 Toten kulminierten,
von denen ein drittel Kinder waren) und David Koresh (der Leiter der
christlichen Sekte „Branch Davidian“, dessen Taten im
Namen seines Glaubens mit einem Schußwechsel zwischen ihm und
dem FBI endeten, sowie die nach einer Belagerung, die einen Monat
lang dauerte, am 19.April 1993
mit
der Verbrennung von 74 Menschen endete, darunter 21 Kinder) erwähnen.
Allgemein sind keine Beispiele praktischer Natur jeglicher Konfession
oder Glaubenssekte in der Estnischen Republik bekannt. Link
zu dem Abschnitt im Widerspruch
Das beantwortet Herr
Saaremõts wie folgt:
Obwohl
Menschenopfer in der Praxis von Satanisten selten sind, hat es sie
doch gegeben.
Und ein wenig später ergänzt
er:
Der
Umstand, daß christliche Sekten allgemein bekannte Massenmorde
durch geführt haben, ist kein Grund um MVO zu registrieren.
Basierend
auf dem vorigen Material versteht MVO die Logik des Herrn Richter
nicht. Auf der einen Seite gibt er zu, daß „Menschenopfer
in der Praxis von Satanisten selten sind.“ Link
zum Abschnitt in der Entscheindung.
Dazu will MVO noch ergänzen, daß obwohl es angeblich
satanische Vorfälle gegeben hat, konnte in der Geschichte noch
keiner der genannten Vorfälle mit echtem Satanismus in
Zusammenhang gebracht werden. Angeblich “satanische”
Morde basieren nicht auf
der Satanischen Lehre, sondern entspringen dem kranken Hirn einzelner
krimineller Täter.
Ein wenig später gibt der Herr
Richter zu: „Der Umstand, daß
christliche Sekten allgemein bekannte Massenmörde durchgeführt
haben, ist kein Grund um MVO zu registrieren.“ Link
zu dem Abschnitt in der Entscheidung
Es
ist wahr, das MVO in ihrem Widerspruch einen Hinweis auf die
Massenmorde christlicher Sekten gemacht hat. Link zu dem
Abschnitt Aber MVO wollte
damit nicht behaupten, daß die genannten Vorfälle ein
Grund wären, MVO ins Register einzutragen. MVO wollte mit dem
Erwähnen dieser Vorfälle andeuten, daß die Behauptung
des Beschlusses von Juta Jõulu, daß „die
satanische Philosophie für geistig instabile Menschen schädlich
ist, weswegen ihr Verhalten gegenüber sich selbst und auch
anderen gefärlich und unvorhersehbar werden könnte,“subjektiv
ist und nicht die
Realität wiedergibt, wenn sie die Hintergründe der bereits
registrierten christlichen Gemeinden oder Sekten unberücksichtigt
läsßt. Natürlich wollte MVO hierbei auf die
parteiische Entscheidung der Beamten hinweisen.
Jedenfalls
können wir aufgrund der Entscheidung des Herrn Richter Saaremõts
klar und ohne etwas falsch zu verstehen die Schlußfolgerung
ziehen, daß die seltenen Menschenopfer einzelner Krimineller, die nicht nachweislich satanischen Hintergrunds sind,
Grund genug sind, um die Registrierung MVOs nicht zu bewilligen, aber
die allgemein bekannten Massenmorde christlicher Sekten kein
Hindernis sind, christliche Organisationen ins Register
einzutragen.
MVO wäre interessiert zu wissen, warum hier
mit zweierlei Maß gemessen wird? Wieso sind die allgemein
bekannten Massenmorde (Kein Mensch, der logisch denkt, würde
die Existenz solcher christlich orientierten Organisationen in Frage
stellen) eines Glaubens kein Hindernis für die
Registrierung christlicher Gemeinden gewesen? (Obwohl wir in der
Liste der registrierten Gemeinden viele solcher sektenhaft
orientierten Kongregationen finden, die bekannt sind für
„Gehirnwäsche“ und für viele andere kriminelle
Vorfälle: „Elu Sõna“ (Übersetzt: Wort
des Lebens) wurde zur Zeit der ersten Estnischen Republik als
verboten klassifiziert!, „Jehoova Tunnistajad (übersetzt:
die Zeugen Jehovas),“ „Krituse Kogudus (übersetzt:
Kongregation Christi)“ und viele andere. Aber warum sind seltene Menschenopfer, die von angeblich satanischen Sekten
geopfert wurden (MVO betont hierbei, daß es in der Praxis
keinen Vorfall gegeben hat, in dem ein einzelner sogenannter
Menschenopferfall mit einer realen Satanischen Organisation oder
Gruppe in Zusammenhang gebracht werden konnte.), ein wesentlicher Grund, um eine satanische Kongregation in Estland nicht zu
registrieren. Für die Taten kranker einzelner Individen, wie zum
Beispiel der Vorfall in Italien, wo ein Mädchen das „Gesicht
von der Jungfrau Maria hatte“ und dafür ermordet wurde,
kann keine Organisation die Verantwortung übernehmen.
Wenn
das der Standpunkt des Gerichtes ist, ruft MVO Organisatsionen und
Individen auf, das Registrieren von vielen christlichen
Kongregationen in Frage zu stellen, aufgrund der Behauptung von
Richter Saaremõts, daß: „die Massenmorde
christlicher Sekten allgemein bekannt sind.“!
Außerdem
sind die Sätze in der Entscheidung, in denen von der
Expertenmeinung der Universität Tartu (übersetzt: Tartu
Ülikool) gesprochen wird, höchst interessant. In der
Entscheidung wird nicht gesagt, wer genau die Expertenmeinung aus der
Tartuer Universität verfaßt hat. Falls die Abteilung für
Glaubenssachen der Tartuer Universität der Verfasser gewesen
sein sollte, kann man die Unabhängigkeit der Expertenmeinung in
Frage stellen – die Meinung eines christlichen Experten
gegenüber Satanismus wird sehr wahrscheinlich nicht objektiv
sein und außerdem von persönlichen Annahmen und
Vorurteilen geprägt sein.
Die
Experten befinden in ihrer Meinung gegenüber Satanismus, daßdie Satanische Philosophie für
geistig instabile Menschen schädlich ist, weswegen ihr Verhalten
gegenüber sich selbst und auch anderen gefärlich und
unvorhersehbar werden könnte. Hierbei haben wir es mit einer
sehr engstirnigen Behauptung zu tun, die klar die Vorurteile des
Autors gegenüber Satanismus zeigt, ohne legale Konfessionen
(einschließlich dem Christentum) und deren Lehrbasen zu
berücksichtigen, die faktisch bewiesen für geistig
instabile Menschen und Gruppen schädlich sind.
In der
Erklärung wurden die genauen Daten nicht preisgegeben, von wem
(Wissenschaftsabteilung, Name des/der Experten) diese Expertenmeinung
zusammengestellt wurde, auch ist keine Kopie des Gerichtsbeschlusses
beigelegt worden. Diese Umstände geben Grund für
verschiedene Spekulationen – Von wem wurde diese
Expertenmeinung zusammengestellt? Waren es unabhängige Experten?
Wurde sie überhaupt verfaßt? Hat der Richter bei seiner
Entscheidung nur auf die Teile geachtet, die Satanismus in ein
schlechtes Licht stellen, ohne das Gesamtbild zu beachten?
MVO versteht, daß
Satanismus oft als Anti-Christentum und als Kampf gegen das
Christentum mißverstanden wird. Terminologie beantwortet die
Fragen. Wir müssen zugeben, daß das Wort „Satan“
in unserer westlichen Kultur meist als Symbol des Bösen benutzt
wird. Es gibt aber noch viele andere Wörter die „allgemein
verstanden“ einen negativen Wert tragen. Jedoch ist keiner von
diesen Wörtern so gequält worden wie das Wort „Satan“.
MVO
möchte betonen, daß obwohl die Westliche Welt
„Satan“ als Verkörperung des Bösen benutzt, es
vom allgemein bekannten Standpunkt der Bibelaus gar nichts mit dem
“Bösen” zu tun hat. Das Alte Testament benutzt Satan
als Helfer Jahwes, dessen Aufgabe es ist, ihm von den Sünden der
Menschen zu berichten und die Willensstärke der Menschen auf die
Probe zu stellen. Im Neuen Testament wird viel über Satan
geschrieben, aber in den meisten Fällen kann man klare
Schlußfolgerungen ziehen, daß die Rede von den
Charakterzügen/Schwächen des genannten Menschen ist. An
dieser Stelle könnte man viele Bibelzitate auflisten, aber weil
die Liste zu lang wäre, kann jeder, der es will, selbst auf der
Seite http://www.bibel-online.net/ das Suchwort „Satan“
eingeben, und die Antworten mit gesundem Menschenverstand
analysieren.
MVO gibt zu, daß bei der Geburtsgeschichte
des modernen Satanismus das Christentum und die Ablehnung dieses
Glaubens eine große Rolle gespielt haben. Wenn wir aber
Satanismus als Philosophie und eigenständige Religion sehen,
kann jeder verstehen, daß das keine tragende Rolle spielt. Von
unserer Seite möchten wir betonen, daß der mehrfache Bezug
zum Christentum in der Satanischen Bibel die soziale Situation der
entsprechenden Zeit und der Bedarf an Hintergrund widerspiegelt. Für
den Durchschnittsmenschen ist es schwer zu verstehen, welche Hürden
Anton Szandor LaVey in dieser Zeit zu überwinden hatte, als er
die Satanische Bibel schrieb. Jedoch alle, die das Thema tiefer
erforschen, sollten einfach verstehen können, daß die
starke Betonung auf Ablehnung des Christentums hazuptsächlich
vom Bedarf geprägt war, sich vom christlichen Hintergrund zu
entfernen und die Prinzipen der neuen Religion in diesem Kontext zu
erklären. Wie
hätte man das besser tun können, als es mit der
vorherrschenden Religion in Bezug zu setzten und zu vergleichen.
Satanismus ist jedoch nicht der polare Gegner des Christentums. Was
das soziale Miteinander angeht, gibt es durchaus starke Ähnlichkeiten
und sogar Übereinstimmungen mit der christlichen Sichtweise, wie
nachfolgende Liste zeigen soll.
Die Christlichen 10 Gebote |
Die Entsprechungen für Satanisten (mit Erklärungen) (falls vorhanden) |
1. Du sollst keine anderen Götter neben mir haben |
Da Satanisten sich selbst als ihre Gott betrachten, hieße
die Aufforderung für Satanisten: Du sollst keine anderen
Maßstäbe und moralische Regeln akzeptieren, außer
deinen eigenen. |
2. Du sollst dir kein Bildnis noch irgendein Gleichnis machen. |
- |
3. Du sollst den Namen des Herrn, deines Gottes, nicht mißbrauchen. |
- |
4. Gedenke des Sabbattags. |
- |
5. Du sollst deinen Vater und deine Mutter ehren. |
- |
6. Du sollst nicht töten. |
Satanische Regel der Erde Nr. 10: Töte keine Tiere,
außer du wirst angegriffen oder zu Nahrungszwecken. |
7. Du sollst nicht ehebrechen. |
Satanische Ausage Nr. 6: Satan repräsentiert Verantwortung für die
Verantwortlichen anstatt Sorge für psychische
Vampire!
Satanische Regel der Erde Nr. 8: Schade kleinen Kindern nicht. (weiterer Bezug zu nicht
tolerierten Handlungen, u.a. im sexuellen Bereich) |
8. Du sollst nicht stehlen. |
Satanische Regel der Erde Nr. 6: Nimm nichts an dich, was dir nicht gehört, außer es ist eine Bürde für den anderen und er schreit danach, entlastet zu werden. |
9. Du sollst kein falsches Zeugnis reden wider deinen Nächsten. |
Satanische Regel der Erde Nr. 1: Gib keine
Stellungnahmen oder Ratschläge, wenn du nicht gefragt wirst. |
10. Du sollst nicht begehren deines Nächsten Haus, Acker, Knecht, Magd, Ochsen, Esel noch alles, was sein ist. |
Satanische Regel der Erde Nr. 6: Nimm nichts an dich, was dir nicht gehört, außer es ist eine Bürde für den anderen und er schreit danach, entlastet zu werden. |
Die Punkte, die
Handlungen gegenüber anderen Menschen betreffen (Mord,
Diebstahl, Ehebruch) sind vom Standpunkt beider Religionen nicht
akzeptabel. Man muß sogar zugeben, daß Satanismus in
diesen Fällen strenger ist (das Christentum verbietet das Töten
von Tieren nicht, Satanismus gibt aber klare Grenzen vor. Christliche
Gebote sagen nichts über den sexuellen Vorstoß, aber
Satanismus setzt wieder klare Grenzen. Christliche Gebote sagen
nichts über das verletzen von Kindern, Satanismus sagt wieder
ein klares „NEIN!“ und noch vieles mehr). Außerdem
enthalten die Satanischen Aussagen und regeln der Erde Ratschläge,
um im Leben besser klarzukommen. Wenn man die Grundlagen und Regeln
gründlich analysiert, kann man sagen, daß viele Probleme
vermieden werden könnten, wenn ein Mensch sich nach ihnen
richtet.
Ja, Satanismus ist in manchen Aspekten nicht leicht
zu verstehen. Aber man muß verstehen, daß Probleme nicht
auf der Basis des Satanismus entstehen, sondern durch die Verzerrung
von außen und den in den Medien verbreiteten Stereotyp, daß
„alles, was sich um Satan dreht, böse sein muß.“
MVO
möchte hierbei betonen, daß Satanismus eine Religion ist,
die auf Grundlagen aufbaut, die der menschlichen Natur entsprechen,
wie sie schon immer gewesen ist, und die viel älter sind, als
die Abrahamische Religion.
Es ist aus Sicht von
MVO nicht akzeptabel, daß in der heutigen Estnischen Republik
über ihre Religion Recht gesprochen wird auf Basis von Terminen
und Grundsätzen einer anderen Religion – das ist das
gleiche, als ob man über einen christlichen estnischen Bürger
auf Basis der Schariahgesätze einer Islamischen Republik richten
würde – und das wäre für jeden von uns
undenkbar! Gleichzeitig ist es für estnische Staatsbeamte ganz
normal, wenn über Satanismus aufgrund von Regeln und Terminen
Recht gesprochen wird, die für Satanisten fremd sind.
MVO ruft hiermit alle Menschen dazu auf, gegen die Ungerechtigkeit, die Verbrechen gegen die Glaubensfreiheit und die doppelten Maßstäbe der Staatsbeamten zu protestieren!